Rechtsprechung
VG Hamburg, 14.09.2010 - 4 E 1895/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Widerruf Waffenbesitzkarte; ordnungsgemäße Verwahrung
- Justiz Hamburg
§ 5 Abs 1 Nr 2b WaffG, § 36 Abs 2 WaffG, § 36 Abs 3 WaffG, § 36 Abs 4 WaffG, § 45 Abs 2 WaffG
Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen nicht ordnungsgemäßer Verwahrung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (9)
- VGH Bayern, 09.01.2008 - 21 C 07.3232
Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Unzuverlässigkeit; Aufbewahrung von Waffen und …
Auszug aus VG Hamburg, 14.09.2010 - 4 E 1895/10
Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der Materie ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des Waffenrechts bei Prognoseentscheidungen kein Restrisiko hingenommen werden muss (vgl. VGH München, Beschl. v. 9.1.2008, 21 C 07.3232, juris, m.w.N.).Schutzzweck des Waffengesetzes ist es, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 9.1.2008, a.a.O., m.w.N.).
- VGH Bayern, 07.11.2007 - 21 ZB 07.2711
Auszug aus VG Hamburg, 14.09.2010 - 4 E 1895/10
Für eine ordnungsgemäße Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit genügt ein rationaler Schluss von einer Verhaltensweise in der Vergangenheit als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen (VGH München, 7.11.2007, 21 ZB 07.2711, juris). - VGH Bayern, 11.10.2007 - 21 CS 07.2273
Auszug aus VG Hamburg, 14.09.2010 - 4 E 1895/10
Schon die Verwahrung von Kurzwaffen in einem nur für Langwaffen vorgesehenen Waffenschrank kann die Unzuverlässigkeit begründen (VGH München, 11.10.2007, 21 CS 07.2273, juris).
- OVG Niedersachsen, 09.01.2009 - 11 OA 409/08
Festsetzung des Streitwertes i.H. des Auffangwertes von 5.000 EUR i.R.d. …
Auszug aus VG Hamburg, 14.09.2010 - 4 E 1895/10
Bei einem Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen ist unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig der Auffangwert von 5.000 EUR für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen und für jede weitere Waffe (auch wenn sie in zusätzlichen Waffenbesitzkarten eingetragen ist) lediglich noch ein Betrag von 750 EUR (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2009, 3 Bs 80/09, 3 So 97/09; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.1.2009, 11 OA 409/08, juris). - OVG Niedersachsen, 16.08.2007 - 11 LA 272/07
Verletzung der Verwahrungspflichten durch Waffenbesitzer
Auszug aus VG Hamburg, 14.09.2010 - 4 E 1895/10
Deshalb reicht für die Annahme, ein Waffeninhaber werde zukünftig seine Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren, selbst ein einmaliges Fehlverhalten in der Vergangenheit aus, wenn die Verfehlung hinreichend schwer wiegt oder eine allgemeine nachlässige Einstellung offenbart (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.08.2007, 11 LA 272/07, juris). - VG Hamburg, 07.04.2009 - 4 E 3478/08
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Ausschluss der aufschiebenden …
Auszug aus VG Hamburg, 14.09.2010 - 4 E 1895/10
Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse der Antragstellerin vom 10. Juni 2010 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG ist nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht offensichtlich rechtswidrig (vgl. zum waffenrechtlichen Prüfungsmaßstab die Stellungnahme des Bundesrates zur Änderung des § 45 WaffG im Beschluss vom 20.12.2007, BR-Drs. 838/07 (B), S. 11; VG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2009, 4 E 3478/08, juris) (aa). - OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2007 - 1 M 179/07
Einziehung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit
Auszug aus VG Hamburg, 14.09.2010 - 4 E 1895/10
Die geforderte gesicherte Verwahrung dient dazu, sowohl Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige, Besucher und Gäste, als auch unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff auf Waffen und Munition zu erschweren (OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.12.2007, 1 M 179/07, juris, m.w.N.). - OVG Hamburg, 25.11.2009 - 3 Bs 80/09
Zum gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und …
Auszug aus VG Hamburg, 14.09.2010 - 4 E 1895/10
Bei einem Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen ist unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig der Auffangwert von 5.000 EUR für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen und für jede weitere Waffe (auch wenn sie in zusätzlichen Waffenbesitzkarten eingetragen ist) lediglich noch ein Betrag von 750 EUR (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2009, 3 Bs 80/09, 3 So 97/09; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.1.2009, 11 OA 409/08, juris). - OVG Hamburg, 26.03.1996 - Bf VI (VII) 48/94
Waffenrecht: Anordnung der Unbrauchbarmachung von Waffen nach bestandskräftigem …
Auszug aus VG Hamburg, 14.09.2010 - 4 E 1895/10
In Fällen, in denen - wie hier - die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen wird, ist eine andere Entscheidung als die, die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die im Besitz befindlichen Waffen zu unterbinden, kaum denkbar (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.3.1996, GewA 1997, 338).
- VG Augsburg, 23.08.2012 - Au 4 S 12.1035
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; nicht ordnungsgemäße Verwahrung über langen …
Ob dies den Anforderungen des § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG genügt, kann dahingestellt bleiben, da auch schon die mangelnde Kooperation und die sich daraus ergebende nachlässige Einstellung des Antragstellers Zweifel begründen, dass sich der Antragsteller auch in Zukunft in jeder Hinsicht ordnungsgemäß in seinen waffenrechtlichen Angelegenheiten verhalten werde (VG Hamburg vom 14.9.2010, Az. 4 E 1895/10, juris - Rdnr. 17).Dieser lang andauernde Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften ist von so erheblichem Gewicht, dass er (ebenfalls) die prognostizierte Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt (VG Hamburg vom 14.9.2010, Az. 4 E 1895/10, juris - Rdnr. 18).
- VG Augsburg, 05.10.2012 - Au 4 K 12.1034
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; nicht ordnungsgemäße Verwahrung über langen …
Ob dies den Anforderungen des § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG genügt, kann dahingestellt bleiben, da auch schon die mangelnde Kooperation und die sich daraus ergebende nachlässige Einstellung des Klägers Zweifel begründen, dass sich der Kläger auch in Zukunft in jeder Hinsicht ordnungsgemäß in seinen waffenrechtlichen Angelegenheiten verhalten werde (VG Hamburg vom 14.9.2010, Az. 4 E 1895/10, juris - Rdnr. 17).Dieser lang andauernde Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften ist von so erheblichem Gewicht, dass er (ebenfalls) die prognostizierte Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt (VG Hamburg vom 14.9.2010, Az. 4 E 1895/10, juris - Rdnr. 18).